AUFSCHLAG ALS ZINSUNTERGRENZE GESETZWIDRIG – ZURÜCKFORDERN!

   28. Juni 2017

In der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 12. Juni und in der 29. Gemeindevertretungssitzung vom 22. Juni 2017 haben wir über die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die Negativzinsen berichtet. Diese wurden von den Banken zu unrecht verrechnet, was der OGH als Letztinstanz bereits in 3 Urteilen bestätigte.

Darlehen mit einem variablen Zinssatz unterliegen einem Leitzins. Dem Euribor bei Euro-Darlehen und dem Libor bei CHF-Darlehen. Seit Ende 2014 sind diese Indikatoren negativ, wodurch die Banken diesen einseitig mit Null ansetzten und daher den Aufschlag voll verrechneten. Das ist aus drei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 60/17b vom 03.05.2017 und 8 Ob 101/16k sowie 8 Ob 107/16t vom 30.05.2017) gesetzwidrig. OGH-Entscheidungen sind letztinstanzlich und somit Richtungsweisend für die Zukunft.

Davon betroffen sind nicht nur private Kreditnehmer, sondern auch unsere Gemeinde.

Die Gemeinde Zwischenwasser hat ebenfalls Darlehen in einer Höhe von über 6,5 Mio. Euro,  welche ebenfalls davon betroffen sind und die Banken zu viel Zinsen verrechnet haben. Davon sind etwa die Hälfte als Schweizer Franken (Libor) und die andere Hälfte in einem Euro (Euribor) Darlehen. Somit sprechen wir bei dieser Darlehenssumme von einem guten 5-stelligen Eurobetrag, welche seit Ende 2014 der Gemeinde zu viel berechnet wurden und wieder zurückgefordert werden können. Darauf darf nicht verzichtet werden!

Dies wäre ganz einfach mit einem Musterschreiben des VKI an die jeweiligen Banken möglich. Wieso sich einige GemeindevertreterInnen zu diesem Thema eher zurücklehnen und abwarten wollen ist uns unerklärlich. Zumal die Rechtslage mit der unsrigen vergleichbar und laut den Anwälten in den Medienberichten eindeutig und klar ist.

„Es ist jetzt falsch die Rückforderung unnötig hinauszuzögern und die Gefahr der Verjährung in Kauf zu nehmen!“ so der VIzebürgermeister Daniel Bösch von der Freien Wählerliste.

Wir sollten eigentlich von unseren Fehlern gelernt haben. Denn schon bei der systematischen Fehlberatungen des AWD und der Immofinanz hat der Altbürgermeister aus welchen Motiven auch immer laut Gutachten vom  Mai 2014 von RA Mag. Doshi nachweislich zu lange gewartet, wodurch die Angelegenheit und eventuelle Schadenersatzansprüche verjährt waren.

Ich ersuche hierzu nochmals die Gemeindevertretung und auch den Bürgermeister gemeinsam in dieser Sache aktiv zu werden. Andernfalls werden wir einen entsprechenden Antrag in die Gemeindevertretung einbringen.

 

Bericht Verein für Konsumenteninformation vom 26.06.2017 zum nachlesen

Bericht Verein für Konsumenteninformation vom 06.07.2017 zum nachlesen

Bericht auf help.orf.at zum nachlesen

Urteil 1: 4 Ob 60/17b vom 03.05.2017 des OGH zum nachlesen

Urteil 2: 8 Ob 101/16k vom 30.05.2017 des OGH zum nachlesen

Urteil 3: 8 Ob 107/16t vom 30.05.2017 des OGH zum nachlesen

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